Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.12.2020.
Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hat das Arbeitsgericht Siegburg mit Urteil vom 16.12.2020 (4 Ga 18/20) entschieden, dass der Arbeitgeber das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes während der Arbeitszeit anordnen darf.
Der Arbeitnehmer, der mit seinen Anträgen im Eilverfahren seine Beschäftigung ohne Gesichtsbedeckung, alternativ im Homeoffice begehrte, ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Er legte ein Attest vor, dass ihn von der Maskenpflicht befreite, Gründe waren in dem Attest nicht benannt. Darauf wies der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an, ein Gesichtsvisier zu tragen. Der Arbeitnehmer legte ein weiteres Attest vor, welches ihn auch von dieser Pflicht befreite. Gründe waren in dem Attest erneut nicht benannt.
Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Auffassung vertreten, dass der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nase-Schutz und Gesichtsvisier überwiegt. Hinsichtlich der vorgelegten Atteste ging das Arbeitsgericht Siegburg davon aus, dass solche konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten müssen, weshalb eine Maske bzw. eine Gesichtsvisier nicht getragen werden kann. Dies war vorliegend nicht der Fall.
Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes hat das Arbeitsgericht Siegburg abgelehnt. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg ist noch nicht rechtskräftig, gegen diese kann Berufung eingelegt werden.
[Aktualisierung vom 27.01.2021: Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 2 SaGa 1/21]
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