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  • AutorenbildPatrick Weinrich

Corona-Pandemie – Proportionale Urlaubskürzung für Zeiten der Kurzarbeit


Nach der Rechtsprechung des EuGH kann der Jahresurlaub bei der Durchführung von „Kurzarbeit null“ proportional um die Zeiten der Kurzarbeit gekürzt werden (EuGH v. 13.12.2018 – C-385-17). Nicht erforderlich ist, dass die Kürzungsbefugnis in der die Kurzarbeit ermöglichenden Vereinbarung (z.B. Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) vorgesehen ist. Die Anspruchskürzung folgt „automatisch“ von Rechts wegen.


Die Entscheidung des EuGH wurde von den deutschen Arbeitsgerichten zwar noch nicht auf das nationale Arbeitsrecht übertragen. Die herrschende Meinung geht jedoch davon aus, dass die auf der europäischen Ebene aufgestellten Grundsätze auch für das deutsche Arbeitsrecht maßgeblich sind.

Erstreckt sich die Kurzarbeit nur auf einzelne Arbeitstage der Arbeitswoche, erfolgt die Urlaubsberechnung wie beim Übergang von einer Vollzeitbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu, ausgehend von einer Fünf-Woche-Woche, folgende Formel aufgestellt:


(Anzahl der Urlaubstage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht) / 260 Tage


Beim Nenner dieser Formel geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass in einem Arbeitsjahr regelmäßig 260 Arbeitstage liegen (einschließlich insbes. gesetzlicher Feiertage, Krankheit, Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG). Verteilt sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitspflicht auf weniger als fünf oder auf sechs Tage, ist die Formel entsprechend anzupassen. Je nach dem, an wie vielen Tagen im Jahr die Arbeitspflicht aufgrund von eingeführter Kurzarbeit ausfällt, ist im Zähler der Formel die entsprechende Anzahl der Tage mit einer Arbeitspflicht einzutragen (siehe hierzu BAG v. 21.05.2019 – 9 AZR 259/18; BAG v. 19.03.2019 – 9 AZR 406/17).


Keine Auswirkungen auf die Urlaubsansprüche ergeben sich dann, wenn Kurzarbeit nicht zu einer vollständigen Arbeitsbefreiung an bestimmten Tagen führt, sondern lediglich zu einer Reduzierung der täglichen Arbeitszeit. Eine Urlaubskürzung tritt in solchen Fällen nicht ein.


Das Urlaubsentgelt, also die für die Urlaubszeiten zu zahlende Vergütung, wird durch die Durchführung von Kurzarbeit nicht berührt. Es finden keine Verdienstkürzungen statt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG).


Die aktuell herrschende Meinung geht davon aus, dass die obigen Grundsätze zur Urlaubskürzung infolge von Kurzarbeit von den deutschen Arbeitsgerichten bestätigt werden. Entscheidungen liegen allerdings noch nicht vor, insbesondere auch nicht zu der Frage, ob die Kürzung der Urlaubsansprüche während der Kurzarbeit automatisch eintritt oder es hierzu einer ausdrücklichen Regelung bedarf.



Sie haben Fragen zum arbeitgeberseitigen Weisungerecht? Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht, Herr Martin Möbius und Herr Patrick Weinrich unterstüzten Sie gerne!


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