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Insolvenzrechtliche Zahlungsunfähigkeit: Wann Geschäftsführer handeln müssen

  • Autorenbild: Philipp-Alexander Wagner
    Philipp-Alexander Wagner
  • vor 12 Stunden
  • 2 Min. Lesezeit

Die Prüfung der Zahlungsfähigkeit gehört zu den zentralen Pflichten von Geschäftsführern und Vorständen. Wird eine insolvenzrechtliche Zahlungsunfähigkeit zu spät erkannt oder ignoriert, drohen erhebliche persönliche Haftungsrisiken. Der Beitrag erläutert, wann nach § 17 InsO Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wie sie korrekt festgestellt wird und welche Schritte Geschäftsführer zwingend einleiten müssen.



Symbolbild: Unternehmer analysiert Finanzunterlagen zur Prüfung der insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit und Liquiditätslage eines Unternehmens.
Hinweis: KI-generiertes Bild


Wann liegt eine insolvenzrechtliche Zahlungsunfähigkeit vor?


Gemäß § 17 Abs. 2 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Für die Beurteilung, ob eine insolvenzrechtliche Zahlungsunfähigkeit Geschäftsführer vorliegt, ist diese Definition der zentrale rechtliche Prüfungsmaßstab. Eine Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner die Zahlungen eingestellt hat.


Maßgebend für die Zahlungsunfähigkeit sind Geldschulden bei denen eine Fälligkeit vorliegt. Eine Vereinbarung einer Stundung kann die Fälligkeit hinausschieben. Ob mit einem Rangrücktritt auch eine Stundung erklärt wird, ist im Einzelfall eine Frage der Auslegung. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung für die insolvenzrechtliche Fälligkeit Voraussetzung, dass ein ernsthaftes Einfordern erfolgt, wobei hieran geringe Anforderungen gestellt werden (z.B. Übermittlung einer Rechnung).


Für eine Zahlungsfähigkeit muss die Gesellschaft in der Lage sein, mindestens 90 % der fälligen Verbindlichkeiten in den nächsten drei Wochen aus den liquiden Mitteln des gleichen Zeitraumes bedienen zu können.



Die insolvenzrechtliche Zahlungsunfähigkeit des Geschäftsführers und die Bedeutung der Liquiditätsprüfung


Es ist somit zwingend erforderlich das Geschäftsführer oder Vorstände die Zahlungsfähigkeit anhand einer Liquiditätsplanung überprüfen und dokumentieren. In dieser Planung werden die im Planungszeitraum fälligen Forderungen und Verbindlichkeiten festgehalten. Sollte in dieser Planung ein Zahlungsrückstand von mehr als 10 % der fälligen Verbindlichkeiten festgestellt werden, muss von einer Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden. Diese Planung ist im Bedarfsfall tagesgenau zu erstellen.



Streitige und ungewisse Verbindlichkeiten bei der Zahlungsunfähigkeit


Bei streitigen oder ungewissen Zahlungspflichten kommt es bei der Feststellung einer Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO grundsätzlich auf das objektive Bestehen oder Nichtbestehen der Zahlungspflicht an. Abweichend ist dieses bei der Überschuldungsprüfung (§ 19 InsO), bei der eine Berücksichtigung nach Eintritt der Wahrscheinlichkeit vorgenommen wird.



Titulierte Forderungen und ihre Bedeutung für die Zahlungsunfähigkeit


Liegt hinsichtlich der Forderung ein vorläufig vollstreckbarer Titel vor, wirkt sich dies hinsichtlich der Beweislast für das Bestehen einer streitigen Forderung aus. In diesem Fall ergibt sich die Höhe aus dem Nennwert der titulierten Forderung, soweit der Gläubiger die Vollstreckung eingeleitet hat (BGH Urteil vom 23.01.2025). Ein vorläufig vollstreckbarer Titel bedeutet, dass bereits ein erstinstanzliches und noch nicht rechtskräftiges Urteil zu einem Insolvenzantrag führen kann.



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Rechtsanwalt Philipp-Alexander Wagner, Partner bei PJM + Partner, Experte für Insolvenzrecht und Geschäftsführerhaftung
Rechtsanwalt Philipp-Alexander Wagner

Die Prüfung der Zahlungsfähigkeit und die rechtssichere Beurteilung insolvenzrechtlicher Risiken erfordern Erfahrung und Präzision. Rechtsanwalt Philipp-Alexander Wagner, Partner bei PJM + Partner, berät Geschäftsführer und Vorstände umfassend zu Insolvenzantragspflichten, Haftungsfragen und präventiven Maßnahmen im Insolvenzrecht.

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