top of page

Krisenfrüherkennung nach StaRUG – Pflichten für Geschäftsführer & Vorstände

  • Autorenbild: Philipp-Alexander Wagner
    Philipp-Alexander Wagner
  • vor 13 Minuten
  • 3 Min. Lesezeit

Die Krisenfrüherkennung nach StaRUG verpflichtet Geschäftsführer und Vorstände dazu, Risiken für die wirtschaftliche Stabilität ihres Unternehmens frühzeitig zu erkennen, zu dokumentieren und geeignete Gegenmaßnahmen einzuleiten. Der Beitrag erläutert die gesetzlichen Pflichten, die persönliche Haftung und die notwendigen Schritte zur rechtssicheren Unternehmensplanung.



Geschäftsführer besprechen Unternehmensrisiken auf einem Tablet – Symbolbild für Krisenfrüherkennung nach StaRUG.
Foto von Medienstürmer auf Unsplash

Krisenprävention durch Geschäftsleiter nach § 1 StaRUG


Durch das Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz (StaRUG) wurden erstmalig konkrete Verpflichtungen geregelt, sich mit etwaigen bestandgefährdenden Risiken des Unternehmens auseinanderzusetzen, zu dokumentieren und Gegenmaßnahmen zu planen.



Gesetzliche Grundlagen und Pflichten der Geschäftsleitung


Der Gesetzgeber hat in § 1 StaRUG geregelt:


„Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.“


Zentrale Pflichten aus § 1 StaRUG


Folgende Pflichten lassen sich aus vorgenannter Regelung ableiten:


  • Überwachungspflicht (bestandsgefährdende Entwicklungen)

  • Reaktionspflicht (geeignete Gegenmaßnahmen)

  • Befassungspflicht (Zuständigkeit anderer Organe)

  • Berichtspflicht (Überwachungsorgane)

  • weitergehende Pflichten (aus anderen Gesetzen)



Bedeutung der Krisenfrüherkennung für Unternehmen


Es besteht demnach eine rechtsformübergreifende Regelung für eine Krisenfrüherkennungs- und reaktionspflicht der Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Rechtsträger. Ziel ist es, Risiken zu identifizieren, Risiken zu bewerten und Risiken zu steuern. Werden Risiken im Voraus erkannt ergeben sich vielfach deutlich mehr Handlungsoptionen. Vielfach lässt sich auch dann noch der Eintritt des Schadens vermeiden. Ein einfaches Abwarten ist gesetzlich keine Alternative.



Warum gesetzliches Abwarten keine Option ist


Die gesetzlich geregelte Krisenfrüherkennung zwingt somit zu einer Vorgehensweise, welche für das Unternehmen und den Geschäftsführer einen Mehrwert schafft.



Anforderungen an eine Unternehmensplanung

Was muss in eine solche Unternehmensplanung aufgenommen werden?


Dokumentation von bestandsgefährdenden Risiken

Das Gesetz fordert, dass Risiken für eine bestandsgefährdende Entwicklung dokumentiert werden. Ein wichtiger Fall einer bestandsgefährdenden Entwicklung sind nachteilige Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die zu einer Erhöhung des Insolvenzrisikos führen.


Bedeutung der Liquiditätsplanung im StaRUG-Kontext

Aufgrund der Anwendung des § 19 Abs. 2 InsO sollte eine Liquiditätsplanung für mindestens 12 Monate (besser 24 Monate) ab dem Beurteilungszeitpunkt erstellt werden. Es handelt sich somit um eine Planung in die Zukunft. Vorhandene Auswertungen (BWA oder Summen- und Saldenlisten) helfen hier nicht weiter, weil sie die Vergangenheit abbilden und keine Liquiditätsplanung sind. Darüber hinaus ist bei einer Liquiditätsplanung auch insolvenzrechtliche Rechtsprechung zu beachten.



Typische Krisenursachen jenseits der Insolvenzreife


Es können aber auch andere fortbestandsgefährdende Umstände auftreten, die einer Insolvenzreife vorgelagert sind. Dies können z.B. ein möglicher Verlust eines bedeutenden Kunden bzw. Lieferanten oder auch kurzfristige Darlehen zur Finanzierung von langfristigen Vermögenswerten sein.



Handlungsschritte zur rechtssicheren Krisenfrüherkennung nach StaRUG


Folgende Handlungsschritte sind notwendig:

  1. Analyse der wirtschaftlichen und rechtlichen Ausgangslage des Unternehmens

  2. Analyse von Krisenstadium und Ursachen, sowie Analyse, ob eine Insolvenzgefährdung vorliegt.

  3. Identifikation von Maßnahmen zur Abwendung einer Insolvenzgefahr und Bewältigung der Unternehmenskrise.

  4. Erstellung einer integrierten Unternehmensplanung zur Feststellung, ob die Maßnahmen zur Überwindung der Krise ausreichen.



Persönliche Haftung bei Pflichtverletzungen


Bei einem Verstoß gegen die Pflichten haftet der Geschäftsführer/Vorstand aus § 43 Abs. 2 GmbH bzw. § 93 Abs. 2 AktG persönlich. Es ist somit keine Frage, ob diese Maßnahmen umgesetzt werden (das Gesetz gilt auch für kleine Unternehmen), lediglich beim „Wie“ kann es einen Spielraum geben.


Die Dokumentation schützt den Geschäftsführer/Vorstand, da er im Bedarfsfall nachweisen kann, dass die Pflichten eingehalten wurden.



Unterstützung durch PJM im Sanierungs- und Insolvenzrecht


Phillip-Alexander Wagner, Experte für Krisenfrüherkennung nach StaRUG, im Porträt.

Für weitere Informationen zur Dokumentation der Krisenfrüherkennung und zum Sanierungs- und Insolvenzrecht steht Ihnen unser Partner Rechtsanwalt Philipp-Alexander Wagner gerne zur Verfügung.

bottom of page