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Vertrag in der Krise: Force-Majeure-Klausel, § 313 BGB und die Verantwortung von Geschäftsführern

  • Autorenbild: Kai Surmann
    Kai Surmann
  • vor 12 Minuten
  • 3 Min. Lesezeit

Pandemien, Energiepreisexplosionen und geopolitische Krisen stellen Unternehmen vor enorme Herausforderungen. Verträge, die gestern noch tragfähig waren, können heute wirtschaftlich unzumutbar oder praktisch nicht mehr erfüllbar sein. Für Geschäftsführer stellt sich daher die zentrale Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um Verträge anzupassen oder sich im Ausnahmefall davon zu lösen. Dieser Beitrag zeigt, welche Rolle die Force-Majeure-Klausel und die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) spielen – und worauf Entscheider jetzt achten müssen.


Zwei Geschäftsführer beraten über Verträge, Vertragsgestaltung und Force-Majeure-Klauseln im Unternehmensrecht
Hinweis: KI-generiertes Bild.


Vertragslösungen in der Krise – welche rechtlichen Wege Geschäftsführern offenstehen



Die vertragliche Lösung – Force-Majeure-Klauseln richtig nutzen


"Force Majeure" (Höhere Gewalt) ist im deutschen Recht nicht explizit definiert, sondern eine vertragliche Vereinbarung. Sie ist der erste Ankerpunkt, wenn unvorhersehbare, externe Ereignisse eintreten.


Was Geschäftsführer prüfen und vereinbaren müssen:


  1. Präzise Definition: Eine gute Klausel listet explizit auf, was als Höhere Gewalt gilt (z. B. Krieg, Embargos, unvorhergesehene Pandemien, extreme Preisschwankungen).

  2. Rechtsfolgen: Die Klausel muss festlegen, was bei Eintreten passiert: Wird der Vertrag pausiert (temporäre Leistungshindernisse), hat man ein Kündigungsrecht oder besteht eine Pflicht zur Nachverhandlung?

  3. Branchenspezifische Risiken:


Tipp: Verlassen Sie sich nicht auf die Standardklausel. Passen Sie die Definition von Force Majeure exakt auf die Risiken Ihrer Branche (z. B. Rohstoffverfügbarkeit, Energiekosten) an.



Die gesetzliche Lösung – Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB


Wenn der Vertrag keine oder nur eine unzureichende Force-Majeure-Klausel enthält, greift das deutsche Gesetz: der § 313 BGB. Diese Norm ermöglicht eine Vertragsanpassung oder im äußersten Fall den Rücktritt, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, schwerwiegend geändert haben.


Voraussetzungen (Kurzfassung): Die Störung muss so schwerwiegend sein, dass das Festhalten am unveränderten Vertrag für mindestens eine Partei unzumutbar ist.


BGH-Rechtsprechung (Aktuell): Der BGH hat klargestellt, dass gestiegene Rohstoff- oder Energiekosten allein nicht automatisch zur Vertragsanpassung berechtigen. Der Grundsatz der Risikotragung gilt – jeder Vertragspartner trägt das Risiko marktüblicher Preisänderungen. Nur wenn die Kostenexplosion jenseits aller Erwartungen liegt (z. B. eine Verdopplung oder Verdreifachung des Einkaufspreises) kann § 313 BGB greifen.



Pflicht zur Nachverhandlung – Anforderungen des BGH an Geschäftsführer


Der BGH betont, dass die primäre Rechtsfolge bei einer Störung der Geschäftsgrundlage nicht der Rücktritt, sondern die Anpassung des Vertrages ist.


Der Richter wird den Vertrag nur auflösen, wenn eine Anpassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.


Ihre Pflicht: Im Ernstfall sind Sie als Geschäftsführer verpflichtet, den Vertragspartner aktiv und transparent auf die Störung hinzuweisen und eine faire Nachverhandlung zu suchen, bevor Sie einen Rücktritt oder eine Kündigung in Erwägung ziehen.



Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer in Krisenzeiten


Die jüngste Rechtsprechung signalisiert, dass Gerichte Verträge nur in echten Ausnahmefällen anpassen oder auflösen.


Für Geschäftsführer ist dies eine klare Aufforderung zur Vorsorge:


  1. Auditing der Verträge: Überprüfen Sie alle wichtigen Liefer- und Abnahmeverträge auf das Vorhandensein und die Qualität von Force-Majeure-Klauseln.


  2. Konkrete Risiken benennen: Passen Sie Klauseln so an, dass sie spezifische, für Ihre Branche relevante Preis- oder Verfügbarkeitsrisiken abdecken.


  3. Dokumentation: Dokumentieren Sie stets, wie sich externe Ereignisse konkret auf Ihre Kostenstruktur auswirken – nur so können Sie später eine Unzumutbarkeit beweisen.



Beratung durch PJM + Partner – Vertragsrecht in Krisensituationen


Ob Force-Majeure-Klausel, Vertragsanpassung nach § 313 BGB oder die strategische Vorbereitung auf zukünftige Krisen: Die Rechtsanwälte von PJM + Partner beraten Geschäftsführer umfassend bei der rechtssicheren Gestaltung und Überprüfung von Verträgen.

Kai Alexander Surmann, Rechtsanwalt bei PJM + Partner, berät Geschäftsführer zu Vertragsrecht, Force Majeure und § 313 BGB
Rechtsanwalt Kai Alexander Surmann

Ihr Ansprechpartner Kai Alexander Surmann unterstützt Sie

insbesondere bei der Analyse bestehender Vertragsrisiken sowie bei der praxisnahen und präzisen Formulierung von Klauseln für volatile Marktbedingungen.

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