Überschuldungsprüfung im Insolvenzrecht: Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Vorstände richtig erkennen.
- Philipp-Alexander Wagner

- 5. Jan.
- 2 Min. Lesezeit
Die Überschuldungsprüfung gehört zu den zentralen Pflichten von Geschäftsführern und Vorständen – und zugleich zu den gefährlichsten Haftungsfallen im Insolvenzrecht. Denn wer eine bestehende Überschuldung nicht rechtzeitig erkennt oder den Insolvenzantrag verspätet stellt, riskiert eine persönliche Haftung nach § 15b InsO.

Was bedeutet Überschuldungsprüfung nach § 19 Abs. 2 InsO?
Der Rechtsbegriff der Überschuldung ist gesetzlich in § 19 Abs. 2 InsO geregelt. Die Überschuldung liegt danach vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Vorstände
Bei Eintritt einer Überschuldung ist der Geschäftsführer zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet, soweit die Überschuldung nicht innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen beseitigt werden kann. Eine Verletzung dieser Pflicht kann eine persönliche Haftung des Geschäftsführers bzw. Vorstandes nach § 15b InsO bewirken.
Bilanzielle vs. insolvenzrechtliche Überschuldung
Die insolvenzrechtliche Überschuldung ist nicht mit der handelsbilanziellen Überschuldung gleichzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine bilanzielle Überschuldung jedoch ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer insolvenzrechtlichen Überschuldung sein.
Wie wird eine insolvenzrechtliche Überschuldung ermittelt?
Im Rahmen der Ermittlung einer möglichen rechnerischen Überschuldung (Wert der Aktiva abzüglich des Wertes der Passiva) ist die Bewertung des Aktivvermögens nach den Liquidationswerten vorzunehmen. Die Verbindlichkeiten sind auf der Passivseite mit dem Nennwert anzusetzen. Bezüglich der erforderlichen Bewertung von Vermögen und Verbindlichkeiten, ist die umfangreiche insolvenzrechtliche Rechtsprechung zur Überschuldung zu beachten. So ist beispielsweise nach einer aktuellen Rechtsprechung bei ungewissen Verbindlichkeiten – dessen Eintritt wahrscheinlich ist – im Überschuldungsstatus ein Ansatz vorzunehmen, soweit keine entsprechende Rückstellung in der Handelsbilanz vorgenommen wurde.
Möglichkeiten zur Beseitigung einer Überschuldung
Zur Beseitigung einer Überschuldung gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie z.B. die Abgabe eines Rangrücktrittes. Umfang und Wirkung eines Rangrücktrittes sollten jedoch anhand der aktuellen Rechtsprechung formuliert sein. Sollte der Rangrücktritt mehrfach verwendet werden, sollte aufgrund der erforderlichen AGB-Prüfung eine besondere Sorgfalt an den Tag gelegt werden.
Fortführungsprognose als Rettungsanker
Sollte eine rechnerische Überschuldung vorliegen, kann diese durch eine positive Fortführungsprognose beseitigt werden. Im Kern handelt es sich dabei um eine Zahlungsfähigkeitsprognose für einen Zeitraum von 12 Monaten. Ob damit auch eine positive Ertragsfähigkeitsprognose vorliegen muss, ist rechtlich umstritten. Ist aber nach einem schlüssigen und realisierbaren Unternehmenskonzept eine hinreichende Finanzkraft im Prognosezeitraum erkennbar, kann von einer Fortführungsprognose ausgegangen werden. Einzelheiten einer Fortführungsprognose sind durch zahlreiche Rechtsprechungen konkretisiert worden.
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