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Keine gerichtliche Umgangsregelung bei Kindeswille – BVerfG stärkt flexible Umgangslösungen

  • Autorenbild: Sophie K. Palaschinski
    Sophie K. Palaschinski
  • vor 12 Minuten
  • 3 Min. Lesezeit

Gegenstand des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28.8.2025 (Az: 1 BvR 316/24) war die Ablehnung einer gerichtlichen Umgangsregelung durch das erstinstanzliche Familiengericht vor dem Hintergrund des Wunsches des Kindes nach einer flexiblen Regelung.

Nicht jeder Konflikt über den Umgang mit einem Elternteil erfordert eine gerichtliche Regelung. Das Bundesverfassungsgericht stellt klar: Entscheidend ist der Kindeswille. Wünscht ein Kind ausdrücklich flexible Besuchszeiten statt einer festen gerichtlichen Umgangsregelung, kann ein gerichtlicher Eingriff entbehrlich sein – ohne das Elterngrundrecht zu verletzen.



Jugendlicher blickt nachdenklich aus dem Fenster – Kindeswille bei gerichtlicher Umgangsregelung im Fokus
Hinweis: KI-generiertes Bild

Sachverhalt – langjährige familiengerichtliche Auseinandersetzungen


Die Eltern, die sich bereits ein Jahr nach der Geburt ihres Kindes im Jahr 2008 getrennt hatten, führten danach über Jahre mehrere familiengerichtliche Verfahren betreffend die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind. Der Mutter wurden 2014 bereits Teilbereiche der elterlichen Sorge allein übertragen, 2022 schließlich erhielt sie das alleinige Sorgerecht in allen Bereichen. Parallel wurde in einem anderen Verfahren der Umgang mit dem Vater gerichtlich geregelt.



Eskalation der Konflikte und Belastung des Kindes


Hiernach erstattete der Kindsvater mehrfach polizeiliche Anzeigen gegen die Mutter, warf ihr eine Misshandlung des Kindes vor und gab wiederholt an, der Sohn werde nicht ausreichend mit Nahrung versorgt. Das Jugendamt führte immer wieder –auch unangekündigte- Kontrollen durch, sprach mit den Schulen, die der Junge besuchte, konnte jedoch zu keinem Zeitpunkt Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung feststellen.


Immer wieder fingen der Vater oder die Großeltern väterlicherseits das Kind auf dem Heimweg ab, wollten es sehen oder ihm zu Essen kaufen, da er zu Hause angeblich kein Essen erhalte. Das Kind zeigte sich hierdurch vermehrt gestresst und musste sich schließlich in Anbetracht der Gesamtsituation eine psychologische Behandlung beginnen.



Gerichtliche Begutachtung und Entwicklung des Umgangs


Begleitete Umgänge scheiterten. Das Familiengericht ordnete eine psychologische Begutachtung der Eltern an, wobei die Gutachterin keine Einschränkungen bei der Erziehungsfähigkeit der Mutter feststellte. Beim Kindsvater bestünden Anhaltspunkte zur Annahme einer Erkrankung im schizophrenen Bereich, da dieser eine weitere psychologische Begutachtung verweigerte, konnte dies nicht abschließend geklärt werden. Der Kontakt zum Vater reduzierte sich schließlich im Folgenden auf wöchentliche Briefe, die der Vater seinem Sohn schreibe.



Keine gerichtliche Umgangsregelung bei flexiblem Kindeswillen


Der Vater versuchte jedoch weiterhin, eine gerichtliche Umgangsregelung für einen wöchentlichen Umgang mit seinem Sohn zu erwirken. In der gerichtlichen Anhörung erklärte das mittlerweile 15-jährige Kind, es wolle keine gerichtliche Umgangsregelung, auch wenn es grundsätzlich Interesse am Vater habe. Der Kindeswille war, dass er gerne spontan entscheiden wolle, ob es seinen Vater sehen wolle. Die Vorstellung einer festen gerichtlichen Regelung fühle sich „unkontrollierbar“ an.


Das Familiengericht sah keinen Anhaltspunkt für die Schaffung einer Umgangsregelung, die durch den Vater eingelegte Beschwerde wurde durch das OLG abgelehnt. Der Vater legte schließlich Verfassungsbeschwerde aufgrund der aus seiner Sicht die elterlichen Rechte unangemessen beschränkenden Entscheidung ein.



Das Bundesverfassungsgericht sah in der Entscheidung jedoch keine Verletzung des Elterngrundrechts (Art. 6 II GG) oder anderen verfassungsrechtlichen gewährten Rechten.


Kindeswille als entscheidender Maßstab der Umgangsentscheidung


Grundsätzlich handelt es sich bei dem elterlichen Umgangsrecht sowie der Ausübung der elterlichen Sorge um ein grundrechtlich geschütztes Recht, Art. 6 II 1 GG. Beide Eltern haben insofern den jeweiligen Kontakt des anderen mit dem Kind zu ermöglichen und zu respektieren. Bei Uneinigkeiten über die Ausübung des Umgangsrechts, bedarf es einer familiengerichtlichen Entscheidung unter Berücksichtigung des elterlichen Grundrechts und dem Kindeswohl, einschließlich dessen Individualität als Grundrechtsträger und einem angemessenen Interessenausgleich von Kind und Eltern.



Bedeutung der Entscheidung für zukünftige Umgangsverfahren


Dabei ist auch der Kindeswille maßgeblich. Dies dient nicht nur der Anerkennung seiner Persönlichkeit, sondern soll auch die unbeschadete Kindesentwicklung berücksichtigen. Dabei hat das OLG nach Auffassung des BVerfG diesem Ausgleich Rechnung getragen und zu Recht den Willen des Kindes bei der Entscheidung maßgeblich berücksichtigt. Ein Absehen von einer gerichtlichen Umgangsregelung schließe den tatsächlichen Umgang nicht aus – gerade, wenn das Kind selber Interesse daran signalisiere.


Eine Verletzung des Elterngrundrechts gehe mit dem Verzicht auf eine solche Regelung zur Ausübung des Umgangs jedoch nicht einher. Das OLG durfte sich im Rahmen seiner Entscheidung insofern besonders auf den Wunsch des Kindes stützen.



Beratung durch PJM + Partner im Familienrecht



Porträt von Rechtsanwältin Sophie Katharina Palaschinski, Rechtsanwältin bei PJM + Partner im Familienrecht
Rechtsanwältin Sophie Katharina Palaschinski

Für Fragen rund um Umgangsregelungen, Kindeswillen und familiengerichtliche Verfahren steht Ihnen Rechtsanwältin Sophie Katharina Palaschinski bei PJM + Partner gerne zur Verfügung. Sie berät Mandantinnen und Mandanten mit besonderem Blick auf das Kindeswohl und entwickelt praxisnahe, rechtssichere Lösungen – sowohl außergerichtlich als auch im gerichtlichen Verfahren.


Zur ausführlichen Entscheidung: BVerfG, Beschluss vom 28.8.2025 – 1 BvR 316/24, NZFam 2026, 21, beck-online.

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