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Fehlendes Testament: OLG Brandenburg bestätigt strenge Anforderungen an die Beweisführung durch Zeugen.

  • Autorenbild: Sophie K. Palaschinski
    Sophie K. Palaschinski
  • 17. Juni
  • 2 Min. Lesezeit


Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit Beschluss vom 28.11.2024 (Az. 3 W 131/24) klargestellt, welche Anforderungen an den Nachweis der Existenz eines handschriftlichen Testaments zu stellen sind, wenn das Original nicht mehr vorhanden ist. Besonders relevant: Die Rolle sogenannter Zeugen vom Hörensagen im Erbscheinsverfahren.



Hintergrund des Falls


Die Parteien des Verfahrens sind Geschwister und gesetzliche Erben der verstorbenen Erblasserin. Im Februar 2024 beantragte die Tochter der Erblasserin einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge. Dagegen wandte sich ihr Bruder – der Beschwerdeführer –, der behauptete, es habe ein Testament gegeben, das eine abweichende Erbverteilung vorgesehen habe. Demnach habe ihm die Erblasserin das im Nachlass befindliche Grundstück allein vermacht, während der restliche Nachlass an die Schwester gehen sollte. Ein solches Testament konnte er jedoch nicht vorlegen. Stattdessen bot er eine eidesstattliche Versicherung über die Existenz des Testaments an. Das Amtsgericht Luckenwalde wies den Vortrag zurück und stellte die gesetzliche Erbfolge fest. Hiergegen legte der Bruder Beschwerde ein.

 


Fehlendes Testament: Die Entscheidung des OLG Brandenburg


Das OLG Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts  und stellte klar:


  • Wer ein Erbrecht aus einem Testament ableitet, trägt die Beweislast für dessen Existenz.

  • Der Nachweis erfolgt regelmäßig durch Vorlage der Originalurkunde (§ 352 Abs. 3 Satz 1 FamFG).

  • Ist das Testament unauffindbar oder vernichtet, kann der Nachweis ausnahmsweise auch durch andere Beweismittel geführt werden (§ 352 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

  • Hierfür gelten jedoch strenge Anforderungen.

 



Zeugen vom Hörensagen reichen in der Regel nicht aus.


Fehlendes Testament: Das Gericht stellte unmissverständlich klar: Zeugen, die das Testament selbst nie gesehen oder gelesen haben, sondern sich nur auf mündliche Angaben des Erblassers stützen, sind nicht geeignet, den Beweis für die Existenz eines formwirksamen Testaments zu erbringen.


„Es kann viele Gründe geben, warum ein Erblasser gegenüber Dritten von einem Testament spricht – dies ersetzt keinen Nachweis der tatsächlichen Errichtung.“

Auch könne ein Zeuge vom Hörensagen keinen Nachweis über die Einhaltung der Formvorgaben (§ 2247 BGB) liefern, was jedoch Voraussetzung für ein gültiges eigenhändiges Testament ist.



Eidesstattliche Versicherung genügt nicht


Die eidesstattliche Versicherung des Beschwerdeführers wurde ebenfalls zurückgewiesen: Da er das Testament nie selbst in Augenschein genommen hatte, konnte auch seine Versicherung nicht den erforderlichen Beweiswert entfalten.



Fazit: Hohe Hürden bei nicht auffindbaren Testamenten


Der Beschluss des OLG Brandenburg verdeutlicht erneut:

  1. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an den Nachweis eines nicht mehr vorhandenen Testaments.

  2. Ohne Original oder belastbare Zeugenbeweise ist der Rückgriff auf die gesetzliche Erbfolge regelmäßig nicht zu vermeiden.



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OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2024 – 3 W 131/24

BeckRS 2024, 36130; ZEV 2025, 183 (beck-online)

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