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Start des Stiftungsregisters verzögert sich – Einführung wohl erst 2028

  • Autorenbild: Sophie K. Palaschinski
    Sophie K. Palaschinski
  • 9. Dez. 2025
  • 2 Min. Lesezeit

Die Reform des Stiftungsrechts bringt zahlreiche Neuerungen – darunter die Einführung eines bundesweiten Stiftungsregisters. Ursprünglich für den 01.01.2026 geplant, soll das Register nun erst zum 01.01.2028 starten. Für Stiftungen bleibt die Eintragungspflicht bestehen, weshalb Satzungen und Strukturen frühzeitig geprüft werden sollten.


Foto von Andrik Langfield auf Unsplash
Foto von Andrik Langfield auf Unsplash

Überblick über die Reform des Stiftungsrechts


Das Stiftungsrecht wurde zum 01.07.2023 umfassend reformiert. Teil der vereinheitlichenden Reform ist unter anderem die gesetzliche Neuregelung der Vorschriften zum Stiftungsvermögen, zu Satzungsänderungen, zur Vergütung sowie zur Haftung der Stiftungsorgane.



Einführung des Stiftungsregisters nach § 82b BGB


Ebenfalls Teil der Reform ist die Einführung des Stiftungsregisters in § 82b BGB. Zum 01.01.2026 sollte ein beim Bundesministerium der Justiz geführtes Stiftungsregister eingeführt werden.



Inhalte und Funktionen des Registers


Das Register soll Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter und deren Vertretungsmacht sowie etwaige Beschränkungen erfassen. Die entsprechenden Dokumente (Anerkennungsentscheidung der zuständigen Behörde, Satzung und Bestellung des Vorstandes und der vertretungsberechtigten Vertreter) sind dem Stiftungsregister vorzulegen. Nicht nur neu gegründete Stiftungen sollen in das Register eingetragen werden, eine bußgeldbewährte Eintragungspflicht für Bestandsstiftungen bis 31.12.2026 war ebenfalls Teil der Reform. 



Registerstart soll nun auf den 01.01.2028 verschoben werden.



Nun liegt ein neuer Gesetzesentwurf vor, der die Einführung des Registers auf 01.01.2028 verschiebt. Grund: Die für das Führen des Registers notwendige Technik wird zum eigentlich geplanten Zeitpunkt noch nicht bereitstehen.


Was Stiftungen jetzt beachten sollten


Die Änderungen der Stiftungsrechtsreform sollten gleichwohl im Blick behalten werden, schließlich in die übrigen maßgeblichen Änderungen des Stiftungsrechts bereits in Kraft getreten.


Satzungsprüfung und Vorbereitung auf die Eintragung

Auch, wenn die Einführung des Stiftungsregisters nun um zwei Jahre verschoben werden soll, lohnt sich auch eine Überprüfung bestehender Satzungen mit Hinblick auf mögliche Anpassungen, auch in Vorbereitung auf die zukünftig verpflichtende Eintragung. 



Weiterführende Informationen

Hier geht es zur Mitteilung des Bundesministeriums für Justiz und dem aktuellen Gesetzesentwurf:


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