Mutterschutz nach Fehlgeburt: Änderung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) stärkt Schutzfristen für betroffene Frauen
- Sophie K. Palaschinski

- 23. Okt.
- 2 Min. Lesezeit
Der Mutterschutz nach Fehlgeburt ist seit dem 1. Juni 2025 gesetzlich neu geregelt. Mit der Änderung des Mutterschutzgesetzes (§ 3 Abs. 5 MuSchG) erweitert der Gesetzgeber die Schutzfristen für Frauen, die eine Fehlgeburt oder Frühgeburt erleiden. Damit reagiert der Bundestag auf eine lange bestehende Regelungslücke und stärkt den gesundheitlichen und finanziellen Schutz betroffener Frauen.

Gesetzesänderung 2025 – Mutterschutz nach Fehlgeburt wird erweitert
Am 01.06.2025 ist die Änderung des Mutterschutzgesetzes in Kraft getreten. Eine der Gesetzesänderungen ist die Ergänzung des § 3 MuschG durch den neu eingefügten Absatz 5. Die Vorschrift regelt die Schutzfristen vor und nach der Entbindung.
Neue Regelung im § 3 Abs. 5 MuSchG – Schutzfristen nach Schwangerschaftswochen gestaffelt
Vor der Gesetzesänderung bestand die Schutzfrist vor Geburt in einem sechswöchigen Beschäftigungsverbot vor dem errechneten Entbindungstermin (§ 3 Abs. 1 MuSchG), auf das die Frau gegebenenfalls verzichten kann, wenn sie sich ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt.
Die Schutzfrist nach der Entbindung, geregelt in § 3 Abs. 2 MuSchG, beträgt acht Wochen nach der Entbindung und kann auf zwölf Wochen verlängert werden, wenn es sich etwa um eine Früh-, Mehrlingsgeburt handelt, oder wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung festgestellt wird. Der Begriff der Entbindung war nach der alten Regelung jedoch an das Erreichen eines Geburtsgewichts von 500g bzw. der 24. Schwangerschaftswoche gekoppelt.
Frühgeburten und Fehlgeburten erstmals ausdrücklich geschützt
Der Fall einer Frühgeburt war insofern nicht erfasst, sodass Frauen grundsätzlich weiterarbeiten mussten, es sei denn, es lag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung vor. Ergebnis der Beratungen im Bundestag war, dass diese Regelung den besonderen medizinischen Belastungen durch Frühgeburten eindeutig nicht gerecht wird.
Mutterschutz nach Fehlgeburt: Nach der Gesetzesänderung unterfallen nun auch Frühgeburten dem Schutzbereich des § Abs. 5 MuSchG. In Abs. 5 finden sich nunmehr folgende Staffelungen für Schutzfristen:
2 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche
6 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche
8 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche
Auf diese Befreiung von der Arbeitspflicht kann verzichtet werden, wobei die Frau ihre Erklärung nach jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
Finanzielle Entlastung durch Anspruch auf Mutterschaftsgeld
Diese Gesetzesänderung hat auch finanzielle Auswirkungen – die Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche gilt nunmehr als Entbindung im Sinne des § 2 Abs. 6 MuSchG und begründet nach § 19 MuSchG einen Anspruch auf die Gewährung von Mutterschaftsgeld zur Entlastung der Arbeitgeber während der Dauer der Schutzpflichten.
Beratung durch PJM + Partner Rechtsanwälte für Arbeitsrecht
Für weitere Informationen rund um das Thema Arbeitsrecht stehen die Rechts- und Fachanwälte bei PJM + Partner gerne zur Verfügung.
Hier geht es zur Pressemitteilung des Deutschen Bundestages: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw51-de-mutterschutz-1034414
Hier geht es zum Gesetzestext: https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/index.html#BJNR122810017BJNE002001126


