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Reform des Bestattungsgesetzes in Rheinland-Pfalz: Neue Bestattungsformen und gelockerte Regelungen

  • Autorenbild: Sophie K. Palaschinski
    Sophie K. Palaschinski
  • vor 21 Stunden
  • 3 Min. Lesezeit

Mit der Reform des Bestattungsgesetzes in Rheinland-Pfalz, die am 27.09.2025 in Kraft getreten ist, hat der Landesgesetzgeber weitreichende Änderungen vorgenommen. Im Mittelpunkt stehen die Erweiterung der zulässigen Bestattungsformen, neue Gestaltungsspielräume für Angehörige sowie besondere Regelungen zur Bestattung von Sternenkindern. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Neuerungen und ordnet sie im bundesweiten Vergleich ein.


 

Urne am Fluss als Symbol für neue Bestattungsformen nach der Reform des Bestattungsgesetzes in Rheinland-Pfalz
Hinweis: KI-generiertes Bild.

 

Neue Bestattungsformen in Rheinland-Pfalz nach der Reform des Bestattungsgesetzes


Besonders an der Gesetzesreform ist die in § 11 BestG enthaltene Erweiterung der bestehenden Bestattungsmöglichkeiten im Rahmen von Erd-, Feuer- und Seebestattung um die sogenannten „neuen Bestattungsformen“. Zum einen kann die Erdbestattung nun in Sarg oder Leichentuch (Tuchbestattung gem. § 12 BestG) vorgenommen werden. Ebenfalls zulässig sind nun die Flussbestattung sowie ein zu genehmigendes Ausbringen der Asche außerhalb von Friedhöfen und die Aushändigung der Urne an bestimmte Personen zur privaten Aufbewahrung. Neu ist auch die Möglichkeit, die Asche teilweise würdevoll weiterverarbeiten zu lassen. Die Flussbestattung erfolgt mittels Urne aus sofort wasserlöslicher Zellulose von einem Schiff aus auf einem der oberirdischen Gewässer Rhein, Mosel, Lahn und Saar auf rheinland-pfälzischem Hoheitsgebiet. 

 


Voraussetzungen für neue Bestattungsformen in Rheinland-Pfalz


Voraussetzungen für die Durchführung der neuen Bestattungsformen sind, dass die verstorbene Person ihren letzten Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz hatte und zudem schriftliche die Bestattungsform verfügt hat sowie eine Person für die Totenfürsorge benannt hat, die sogenannte Totenfürsorgeverfügung.


 

Bestattungsrecht im Ländervergleich


Die neuen Bestattungsformen sind mithin nicht in den übrigen 15 Bundesländern anwendbar. Auch wird deutlich, dass der Wunsch einer solchen Bestattungsform im Vorfeld durch den Verstorbenen selbst verfügt worden sein muss. Bundesländer wie Hamburg oder Niedersachsen haben solche Bestattungsformen (noch) nicht etabliert. Hier besteht die Auswahl zwischen Erd-, Feuer- und Seebestattung. In Hamburg besteht gleichwohl bereits die Möglichkeit einer Tuchbestattung, eine Novellierung fand zuletzt 2018 statt und die zuständige Umweltbehörde sieht derzeit keine Veranlassung für die eine Lockerung der Vorschriften nach rheinland-pfälzischem Vorbild.

 


Reerdigung und experimentelle Bestattungsformen in Schleswig-Holstein


Eine Besonderheit weist das schleswig-holsteinische Bestattungsgesetz auf. Dort wurde 2024 der neue § 15a BestattG eingefügt, der die Erprobung gesetzlich nicht geregelter Bestattungsarten unter der Bedingung einer wissenschaftlichen Begleitung enthält. Dies gilt allerdings nur für Bestattungen auf Friedhöfen und ist erst einmal auf eine Periode von 2 Jahren limitiert, kann (und soll nach aktuellem Stand) jedoch verlängert werden. Kern dieser Erprobung ist das Projekt der Reerdigung, wobei in einem Kokon ein Zersetzungsprozess über 40 Tage stattfindet und danach die entstandene Erde auf einem Friedhof beigesetzt wird.

 

Die Bestattungsgesetze sind insofern unterschiedlich liberal, es zeigen sich jedoch neue Vorstöße mit einer Offenheit gegenüber anderen oder neuen Bestattungskulturen. Es bleibt somit abzuwarten, ob Bundesländer wie Hamburg und Niedersachsen, die derzeit noch ein recht konservatives Bestattungsgesetz führen, in absehbarer Zukunft ein ähnliches Modell wie Schleswig-Holstein wählen und sich für eine probeweise Erweiterung der Bestattungsregelungen öffnen.

 


Reform des Bestattungsgesetzes und Bestattung von Sternenkindern


Die Gesetzesnovelle in Rheinland-Pfalz hat zudem den Terminus der Sternenkinder (früher als „Fehlgeburt“ betrachtet) eingefügt, also tot geborenen Kindern mit einem Gewicht von unter 500g bzw. vor Erreichen der 24. Schwangerschaftswoche, deren Eltern eine Bestattung beantragen können. Ziel war es, Eltern den Trauerprozess zu erleichtern. Neu in § 11 Abs. 4 BestG ist zudem, dass ein Kind gemeinsam mit einem verstorbenen Elternteil im Falle des gleichzeitigen oder zeitnahen Versterbens (z.B. durch Unfall oder medizinischen Notfall), in einem gemeinsamen Grab bzw. im Rahmen einer gemeinsamen Feuerbestattung beerdigt werden kann. 

 

Die Länder Hamburg, Niedersachen und Schleswig-Holstein haben jedoch alle bereits eigens ausgestaltete Normen zur Beisetzung von Kindern mit einem Gewicht unter 500g bzw. vor Erreichen der 24. Schwangerschaftswoche. Auch diese können auf Wunsch der Eltern beerdigt werden. In Hamburg liegt die Grenze bei 1000g. Eine gemeinsame Bestattung mit einem Elternteil ist jedoch bislang nicht vorgesehen.

 


Bestattungswünsche rechtzeitig festlegen


Je nach Wohnort gelten also unterschiedliche Regelungen im Hinblick auf die gesetzlich erlaubten Beerdigungsformen. Unabhängig davon können, z.B. im Rahmen eines Testaments, bereits Wünsche für die Art der Bestattung und die Ausgestaltung der Beerdigungsfeier geäußert werden. Sollten konkrete Wünsche vorliegen, lohnt es sich –bzw. ist für die Wahl der neuen Bestattungsformen sogar Voraussetzung – diese niederzuschreiben.

 


Beratung durch PJM + Partner und Sophie Palaschinski



Sophie Palaschinski, Rechtsanwältin bei PJM + Partner, berät zu Bestattungsrecht und Vorsorgeregelungen
Rechtsanwältin Sophie K. Palaschinski

Die Reform des Bestattungsgesetzes wirft zahlreiche rechtliche und persönliche Fragen auf – insbesondere dann, wenn individuelle Wünsche zur Bestattungsform rechtssicher umgesetzt werden sollen. PJM + Partner berät Sie umfassend zu den neuen Bestattungsformen, zu landesrechtlichen Besonderheiten sowie zu Vorsorge- und Verfügungsfragen. Rechtsanwältin Sophie K. Palaschinski steht Ihnen dabei als kompetente Ansprechpartnerin zur Seite und unterstützt Sie bei der rechtssicheren Gestaltung und Umsetzung Ihrer individuellen Vorstellungen.



Quellen:

Zum Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz: https://mwg.rlp.de/themen/gesundheit/bestattungsgesetz

 

Zum Bestattungsgesetz in Hamburg:

 

 

Zum Bestattungsgesetz in Schleswig-Holstein:

 

Zu den angesprochenen Themen in Hamburg und Schleswig-Holstein:

 

 

 

 

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