Widerrufsbutton im Online-Shop: Neue Pflicht ab 2026 für Unternehmen
- Sophie K. Palaschinski
- vor 1 Tag
- 3 Min. Lesezeit
Der Widerrufsbutton im Online-Shop wird ab dem 19.06.2026 für viele Unternehmen verpflichtend. Mit der Einführung des neuen § 356a BGB soll das Widerrufsrecht für Verbraucher deutlich vereinfacht werden. Für Online-Händler bedeutet dies jedoch neue technische und rechtliche Anforderungen. Der Beitrag zeigt, welche Pflichten gelten und worauf Unternehmen jetzt achten müssen.

Widerrufsbutton im Online-Shop: Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung
Die neu eingefügte Regelung zum „Widerrufsbutton“ soll nach Angaben des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz auch Antwort auf die Einfachheit des Bestellvorgangs im Internet „mit einem Klick“ sein.
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Zum 19.06.2026 tritt nun der neue § 356a BGB in Kraft – dieser soll Verbraucherrechte stärken und insbesondere die Ausübung von Verbraucherrechten vereinfachen. Pflicht wird es dann für Unternehmen, im Zusammenhang mit Verträgen, die über Online-Plattformen geschlossen werden, eine elektronische Widerrufsfunktion zu implementieren.
Für die Ausübung des Widerrufsrechts müssen sich Verbraucher aktuell meist selbst über direkte Kontaktaufnahme, teilweise unter Einbeziehung von Widerrufsformularen, an die Online-Händler wenden.
Neue Anforderungen an den Widerrufsbutton nach § 356a BGB
Der neu eingefügte § 356a BGB gibt nun genaue Vorgaben, wie die neue, als „Widerrufsbutton“ bezeichnete Funktion auszusehen hat. Es braucht nun auf der Benutzeroberfläche der jeweiligen Online-Plattform eine klar als „Vertrag widerrufen“ gekennzeichnete Widerrufsfunktion. Vergleichbare Formulierungen wären zulässig, jedoch unter der Prämisse, dass die Funktion für die Verbraucher eindeutig erkennbar, während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich ist.
Welche Funktionen der Widerrufsbutton erfüllen muss
Nach § 356a Abs. 2 BGB ist der Unternehmer verpflichtet, über den Widerrufsbutton eine Funktion bereitzustellen, mit der alle für den Widerruf notwendigen Angaben erfasst und übermittelt werden.
Konkret müssen dabei folgende Informationen abgefragt und gebündelt an den Unternehmer übermittelt werden:
Name des Verbrauchers
Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Vertrags (z. B. Bestellnummer)
Information, welcher Vertrag widerrufen werden soll
Kontaktdaten bzw. ein elektronisches Kommunikationsmittel, über das der Verbraucher eine Eingangsbestätigung erhalten kann
Ziel der Regelung ist es, den Widerruf für Verbraucher zu vereinfachen und gleichzeitig sicherzustellen, dass Unternehmen alle notwendigen Informationen strukturiert erhalten.
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Bestätigungspflicht und Zugang des Widerrufs
Nach Betätigung des Widerrufsbuttons darf der Vorgang nicht sofort abgeschlossen sein. Stattdessen muss dem Verbraucher eine zweite Bestätigungsstufe angezeigt werden. Auf dieser zweiten Ebene soll der Verbraucher die eingegebenen Angaben nochmals prüfen und den Widerruf aktiv bestätigen können.
Dafür ist eine zusätzliche, klar beschriftete Funktion erforderlich, etwa:
„Widerruf bestätigen“
oder eine vergleichbar eindeutige Formulierung
Nach der Bestätigung ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln. Diese muss enthalten:
den Inhalt der Widerrufserklärung
Datum und Uhrzeit des Eingangs
Zugang des Widerrufs – wichtige Änderung für Unternehmen
Besonders relevant ist § 356a Abs. 5 BGB:
Ein Widerruf gilt künftig bereits dann als zugegangen, wenn er rechtzeitig über die Widerrufsfunktion abgesendet wurde.
Das hat zur Folge:
Der Zugang hängt nicht mehr vom tatsächlichen Empfang beim Unternehmer ab
Entscheidend ist allein die fristgerechte Abgabe durch den Verbraucher
Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass die technische Umsetzung zuverlässig funktioniert und alle Eingaben korrekt erfasst werden. Zudem sollten bestehende Widerrufsbelehrungen an die neue Rechtslage angepasst werden.
Widerrufsbutton im Online-Shop: Risiken bei fehlender Umsetzung
Die Nichtumsetzung oder fehlerhafte Gestaltung des Widerrufsbuttons kann für Unternehmen erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken mit sich bringen.
Zu den wesentlichen Risiken zählen insbesondere:
Verlängerung der Widerrufsfrist
Entspricht die Widerrufsfunktion nicht den gesetzlichen Anforderungen, besteht das Risiko, dass die Widerrufsfrist nicht ordnungsgemäß zu laufen beginnt. In vergleichbaren Konstellationen im Verbraucherrecht führt dies regelmäßig zu einer erheblichen Verlängerung der Widerrufsmöglichkeiten für Verbraucher.
Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände
Verstöße gegen verbraucherschützende Informations- und Gestaltungspflichten im Online-Shop stellen regelmäßig Wettbewerbsverstöße dar. Dies kann zu kostenpflichtigen Abmahnungen sowie Unterlassungsansprüchen führen.
Bußgelder und behördliche Maßnahmen
Nach aktuellem Stand ist davon auszugehen, dass Verstöße gegen die Vorgaben des § 356a BGB auch durch Aufsichtsbehörden sanktioniert werden können. Die konkrete Ausgestaltung möglicher Bußgelder hängt jedoch von der weiteren Umsetzung und Praxis ab.
Anpassungsbedarf bei bestehenden Prozessen
Unternehmen müssen ihre Widerrufsbelehrungen, internen Abläufe sowie IT-Systeme an die neuen gesetzlichen Anforderungen anpassen. Unterbleibt dies, entstehen nicht nur rechtliche Risiken, sondern auch operative Ineffizienzen.
Da es sich um eine neue gesetzliche Regelung handelt, ist mit einer weiteren Konkretisierung durch Rechtsprechung und Praxis zu rechnen. Unternehmen sollten daher frühzeitig auf eine rechtssichere Umsetzung achten.
Rechtssichere Umsetzung des Widerrufsbuttons
Die neuen Anforderungen an den
Widerrufsbutton erfordern eine sorgfältige rechtliche und technische Umsetzung. Rechtsanwältin Sophie K. Palaschinski unterstützt Sie bei der Anpassung Ihrer Online-Prozesse und sorgt für eine rechtssichere Integration der gesetzlichen Vorgaben.
Zum Bundesgesetzblatt und der Pressemitteilung:
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Ausführlich zur Gesetzesänderung:
Prof. Dr. Stephan Seiwerth, „Der neue Widerrufsbutton“ NJW 2026, 945.

