In den heutigen Zeiten von Social Media nutzen immer mehr Minderjährige die verschiedensten Kanäle, um digital, meist von ihrem Kinderzimmer aus, ein Erwerbsgeschäft zu betreiben. Hierbei stellen sich neben steuerlichen Fragen immer wieder die klassischen Fragen des allgemeinen Teils des BGB, wie es sich mit der Wirksamkeit solcher Verträge verhält.
Ab dem siebten Lebensjahr sind Personen nach Maßgabe des § 106 BGB grundsätzlich beschränkt geschäftsfähig. Dies setzt nach den §§ 107, 108 BGB für jede einzelne geschäftliche Handlung des Minderjährigen entweder eine zuvorige Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (§107 BGB), oder eine nachträgliche Genehmigung dieser (§108 BGB) voraus. Solange eine solche nicht vorliegt, kann der Vertragspartner des beschränkt Geschäftsfähigen seine Willenserklärung auf Abschluss des Vertrages widerrufen. Es bleibt demnach festzuhalten, dass rechtsgeschäftliche Handlungen eines beschränkt Geschäftsfähigen rechtlichen Unwägbarkeiten unterliegen. Der Gesetzgeber hat über den § 112 BGB die Möglichkeit geschaffen, einen beschränkt Geschäftsfähigen den Betrieb eines (eigenen) Erwerbsgeschäfts zu ermöglichen, ohne für jede einzelne rechtsgeschäftliche Handlung auf seine gesetzlichen Vertreter angewiesen zu sein. Voraussetzung ist nach § 112 BGB, dass die gesetzlichen Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigen und es sich nicht um solche Rechtsgeschäfte handelt, bei denen das Familiengericht stets in jedem Einzelfall eine Genehmigung erteilen müssen.
Voraussetzung für eine solche Ermächtigung und zuvorige Genehmigung der Erteilung einer solchen Ermächtigung durch das Familiengericht ist die notwendige psychische und charakterliche Reife des Minderjährigen, die der eines Volljährigen entsprechen muss und das Vorhandensein der im Geschäftsleben nötigen Fähigkeiten und Kenntnissen.
Als Indiz für die Feststellung der vorgenannten Kriterien werden die schulischen Leistungen des Minderjährigen, nachgewiesene Kenntnisse in den Bereichen Finanzierung und Steuern durch die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen oder die bisherige Tätigkeit des Minderjährigen in einem Erwerbsgeschäft durch die Familiengerichte herangezogen.
Soweit die Kriterien nicht erfüllt werden, verbleibt es bei den rechtlichen Risiken im Zusammenhang von Rechtsgeschäften beschränkt Geschäftsfähiger und der rechtlichen Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für solche Rechtsgeschäfte.
Fazit
Eltern sollten sich die möglicherweise auf eine Erwerbstätigkeit hin ausgerichteten Handlungen ihrer minderjährigen Kinder genau anschauen. Sobald ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger am Rechtsverkehr teilnimmt, sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich, es sei denn, eine wirksame Ermächtigung nach § 112 BGB liegt vor.
Falls Sie dabei Unterstützung brauchen, melden Sie sich gerne bei mir: Kai A. Surmann
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