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Erbenirrtum mit Folgen: Möglichkeit der Anfechtung bei Erbenirrtum mit überschuldeten Nachlass.

  • Autorenbild: Sophie K. Palaschinski
    Sophie K. Palaschinski
  • 2. Juni
  • 2 Min. Lesezeit


Urteil des Landgericht Frankenthal stärkt Position des Erben bei Irrtum über überschuldeten Nachlass.



Beratungssituation bezüglich Anfechtung bei Erbenirrtum mit überschuldeten Nachlass
Foto von Vitaly Gariev auf Unsplash

Grundsätzlich beginnt mit Kenntnis von einem Erbfall und der eigenen Berufung als Erbe (z.B. durch Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht, bei gewillkürter Erbfolge) eine gesetzliche Frist von 6 Wochen, in welcher die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden kann (siehe § 1944 BGB).

 

Gemäß § 1943 BGB kann der Erbe eine Erbschaft dann nicht mehr ausschlagen, wenn er sie bereits angenommen hat oder die Frist zur Ausschlagung abgelaufen ist.

 

In einem kürzlich vor dem Landgericht Frankenthal (Az: 8 O 189/24) entschiedenen Prozess, stritten nun der Sohn des Erblassers (Beklagter) und die Witwe des Erblassers und Stiefmutter des Beklagten (Klägerin) um die Zahlung von Bestattungskosten. Der Erblasser hatte mit notariellem Testament seinen Sohn zum Alleinerben berufen.

 

Nach Eintritt des Erbfalls im Jahr 2024 organisierte die Klägerin die Bestattung und kam für die Kosten auf. Der Beklagte hatte nach Eröffnung des Testaments die Anfechtungsfrist verstreichen lassen und mithin die Erbschaft angenommen.

 

Im Nachgang hielt sich die Klägerin an den Beklagten und verlangte von diesem die Erstattung der gezahlten Bestattungskosten. Daraufhin erklärte der Beklagte gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Irrtums und gleichzeitig die Ausschlagung der Erbschaft.

 

Als Begründung führte er an, er habe von der Überschuldung keine Kenntnis gehabt. Insbesondere sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es sich bei den Beerdigungskosten um Nachlassschulden handele und mit der Zahlungsforderung der Nachlass schließlich überschuldet gewesen sei.

 


Gericht entscheidet für den Beklagten: Möglichkeit der Anfechtung bei Erbenirrtum mit überschuldetem Nachlass besteht trotz Fristablauf


Obgleich die Klägerin anführte, der Beklagte habe Gelegenheit gehabt, sich hierüber entsprechend zu informieren – sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht - und darüber hinaus eine gesetzliche Verpflichtung zur Totenfürsorge und damit auch die Pflicht, zur Tragung der Beerdigungskosten, entschied das Gericht zugunsten des Beklagten. 


Das Gericht entschied auf Grundlage aller im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragenen Umstände des Falles, dass die Anfechtung und damit auch nachträgliche Ausschlagung des Erbes wirksam erfolgt sei. Damit sei auch die den Erben treffende Kostentragungspflicht gem. § 1968 BGB entfallen.

 

Dabei folgte das Landgericht Frankenthal der Argumentation des Beklagten, dass bei ihm tatsächlich ein relevanter Eigenschaftsirrtum vorlag.

 

Es handele sich bei der Zusammensetzung des Nachlasses (Aktiva und Passiva) um eine sogenannte verkehrswesentliche Eigenschaft. Der Beklagte habe im Termin nachvollziehbar darlegen können, wesentliche Umstände - das Bestehen einer Forderung gegen den Nachlass, welche zur Überschuldung führt - nicht gekannt und damit die Erbschaft falsch bewertet zu haben. Dies führe zu einem die Anfechtung begründenden Irrtum.

 

Das Erbrecht bringt sowohl rechtliche als auch emotionale Herausforderungen mit sich. Dabei ist im Hinblick auf Fragen, die den Nachlass oder die Berufung als Erbe betreffen, eine kompetente Beratung und die Wahrung gesetzlich vorgeschriebener Fristen unerlässlich. Dabei steht PJM+ Partner Ihnen mit fundierter Beratung zur Seite, um Ihre individuellen Anliegen rechtssicher zu klären.

 

Zum vollständigen Urteil: Landgericht Frankenthal (8. Zivilkammer), Urteil vom 27.02.2025 – 8 O 189/24, BeckRS 2025, 5594.

 

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