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Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz – Wenn die Unternehmenskrise zur persönlichen Haftung führt

  • Autorenbild: Philipp-Alexander Wagner
    Philipp-Alexander Wagner
  • vor 18 Stunden
  • 2 Min. Lesezeit

Die Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz zählt zu den größten persönlichen Risiken für Unternehmensleiter in wirtschaftlichen Krisensituationen. Wird eine bestehende Insolvenzantragspflicht zu spät erkannt oder ignoriert, drohen erhebliche Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer. Besonders kritisch sind dabei Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch aus dem Gesellschaftsvermögen erfolgen.



Symbolbild: Geschäftsführer bespricht Finanzunterlagen mit Rechtsberater in warmer Lichtstimmung zur Vermeidung von Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz.
Hinweis: KI-generiertes Bild

Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz: Warum Krisensituationen für Geschäftsleiter gefährlich werden



In der Praxis kommt es häufig vor, dass Geschäftsführer in der Krise ihres Unternehmens sich nur auf die Möglichkeiten einer Krisenbeseitigung konzentrieren und den Blick dafür verlieren, ob bereits eine Insolvenzantragspflicht besteht.


Der spätere Insolvenzverwalter macht in solchen Fällen regelmäßig Ansprüche wegen Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz geltend. Die Forderungen können schnell eine Höhe erreichen, die nicht nur das Privatvermögen des Geschäftsführers gefährdet, sondern im Extremfall sogar zur Privatinsolvenz führen kann.



Insolvenzantragspflicht: Wann Geschäftsführer handeln müssen



Der Gesetzgeber hat in § 15a InsO geregelt, wann Geschäftsführer oder Vorstände verpflichtet sind, einen Insolvenzantrag zu stellen.


Wird dieser Antrag nicht rechtzeitig gestellt, entsteht eine persönliche Haftung gemäß § 15b InsO. Geschäftsführer müssen daher jederzeit im Blick behalten, ob sich ihr Unternehmen bereits in einer wirtschaftlichen Situation befindet, die eine Antragspflicht auslöst.



Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz: Ab wann greift die persönliche Haftung



Die Haftung entsteht mit dem objektiven Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder der Überschuldung (§ 19 InsO).


Entscheidend ist dabei nicht, ob der Geschäftsführer tatsächlich wusste, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Maßgeblich ist vielmehr die objektive wirtschaftliche Situation des Unternehmens.


Gerade deshalb ist eine regelmäßige Liquiditätsprüfung für Geschäftsleiter unerlässlich.



Welche Zahlungen sind nach Eintritt der Insolvenzreife noch erlaubt?


Nach Insolvenzreife dürfen grundsätzlich keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft vorgenommen werden (§ 15b Abs. 3 InsO), es sei denn, sie sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbart (z.B. Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs oder im ordnungsgemäßen Geschäftsgang).


In der Praxis liegt jedoch die Darlegungs- und Beweislast vollständig beim Geschäftsführer, was die Rechtfertigung solcher Zahlungen erheblich erschwert.



Umfang der Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz



Der Geschäftsführer haftet persönlich für alle verbotswidrig geleisteten Zahlungen.


Das bedeutet, dass grundsätzlich jede Zahlung aus dem Gesellschaftsvermögen zu ersetzen ist. Nutzt die Gesellschaft beispielsweise einen Kontokorrentkredit, haftet der Geschäftsführer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sogar für alle eingehenden Zahlungen (Gutschriften) auf dem Konto.


Je länger eine bestehende Insolvenzantragspflicht nicht erfüllt wird, desto größer wird das Haftungsrisiko. Selbst bei kleineren Unternehmen können sich die Ersatzansprüche schnell zu Summen entwickeln, die für den Geschäftsführer existenzbedrohend sind.



Beratung bei Geschäftsführerhaftung und Insolvenzantragspflichten



Portrait von Rechtsanwalt Philipp-Alexander Wagner, Partner bei PJM + Partner und Experte für Insolvenzrecht und Geschäftsführerhaftung
Rechtsanwalt Philipp-Alexander Wagner

Die rechtzeitige Bewertung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens ist entscheidend, um persönliche Haftungsrisiken zu vermeiden. Rechtsanwalt Philipp-Alexander Wagner, Partner bei PJM + Partner, berät Geschäftsführer und Vorstände bei der Prüfung von Insolvenzantragspflichten, der Entwicklung rechtssicherer Handlungsoptionen sowie bei der Abwehr von Haftungsansprüchen wegen Geschäftsführerhaftung.



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