Hinweispflichten des Steuerberaters in der Krise des Mandanten
- Philipp-Alexander Wagner

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Die Hinweispflichten des Steuerberaters in der Krise gewinnen angesichts wirtschaftlich schwieriger Zeiten zunehmend an Bedeutung. Erkennt ein Steuerberater Anzeichen einer Unternehmenskrise, treffen ihn unter bestimmten Voraussetzungen gesetzliche Hinweis- und Dokumentationspflichten. Der Beitrag erläutert, welche Anforderungen gelten und welche Haftungsrisiken sich bei einer Verletzung dieser Pflichten ergeben können.

Hinweispflichten des Steuerberaters in der Krise: Ausgangslage
Die Hinweispflichten des Steuerberaters in der Krise gewinnen angesichts stark steigender Unternehmensinsolvenzen zunehmend an Bedeutung. Erkennt der Berater, dass sein Mandant einem wachsenden Haftungsrisiko ausgesetzt ist, richten sich die Schutz- und Hinweisverpflichtungen nicht ausschließlich an den Mandanten selbst.
Fortführungsprognose und Hinweispflichten des Steuerberaters in der Krise
Der Steuerberater, der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses beauftragt ist, muss prüfen, ob das Unternehmen nach dem Going-Concern-Grundsatz (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) fortgeführt werden kann. Der Bundesgerichtshof unterscheidet dabei zwischen zwei Ebenen:
Der Steuerberater muss Anhaltspunkte erkennen, die Zweifel an der Unternehmensfortführung begründen. Der Umfang dieser Prüfung richtet sich nach der vereinbarten Auftragsart.
Die Erstellung und Überwachung einer Fortführungsprognose ist hingegen originäre Pflicht der Geschäftsleitung und kann nur durch ausdrückliche Mandatserweiterung auf den Steuerberater übertragen werden.
Hinweispflichten des Steuerberaters nach § 102 StaRUG
Nach § 102 StaRUG muss der Steuerberater bei der Jahresabschlusserstellung auf ein mögliches Vorliegen von Insolvenzgründen (§§ 17–19 InsO) hinweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26.01.2017). Eine Verletzung dieser Hinweispflicht kann zu einer Haftung führen, die im weiteren Verlauf auch von einem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann.
Haftungsminimierung durch rechtzeitige Sanierungsmaßnahmen
Zur Haftungsvermeidung sollten daher nachfolgende Schutzmaßnahmen getroffen werden: sorgfältige Prüfung vor Mandatsannahme in der Krise, schriftlicher Mandatsvertrag mit Haftungsbegrenzung nach § 67a StBerG und Ausschluss der Schutzwirkung zugunsten Dritter, umfangreiche Dokumentation aller krisenrelevanten Handlungsschritte sowie Verweisung des Mandanten an spezialisierte Rechtsanwälte oder Sanierungsberater, sobald die fachlichen Grenzen des Steuerberaters erreicht sind.
Fazit: Hinweispflichten frühzeitig erkennen und Haftungsrisiken vermeiden
Die Hinweispflichten des Steuerberaters in der Krise gehen heute weit über die reine Erstellung von Jahresabschlüssen oder Steuererklärungen hinaus. Erkennt der Steuerberater Anzeichen einer wirtschaftlichen Schieflage, muss er seine Mandanten frühzeitig auf mögliche Handlungsoptionen und Risiken hinweisen. Eine rechtzeitige Krisenerkennung und die Einleitung geeigneter Sanierungsmaßnahmen können nicht nur Unternehmen vor einer Insolvenz bewahren, sondern auch Haftungsrisiken für Berater und Geschäftsleiter erheblich reduzieren. Eine sorgfältige Dokumentation der Hinweise und eine enge Zusammenarbeit mit spezialisierten Rechtsberatern schaffen dabei zusätzliche Rechtssicherheit.
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